Informationen zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes bezüglich des laufenden Sonderbedarfes (sogenannte „Härtefallklausel")
Aus Sicht des Bundesverfassungsgerichtes kann in seltenen Ausnahmefällen zusätzlich ein Anspruch auf einen Sonderbedarf bestehen.
Dieser muss jedoch unabweisbar, laufend und nicht einmalig sein.
Nur solche laufenden Sonderbedarfe könnten vom Integrationscenter für Arbeit Gelsenkirchen übernommen werden. Als Sonderbedarfe werden insbesondere folgende Fälle gesehen:
- Nicht verschreibungspflichtige Arznei-/Heilmittel
Bei bestimmten besonderen – auch chronischen – Erkrankungen werden laufend Arznei bzw. Heilmittel zur Gesundheitspflege benötigt, die oft nicht verschreibungspflichtig sind (z. B. Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis, Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV Infektion); die Kosten werden daher nicht von den Krankenkassen übernommen. Der in der Regelleistung enthaltene Anteil für die Gesundheitspflege deckt die durchschnittlichen Kosten ab. Der Sonderbedarf ist hier im eng begrenzten Ausnahmefall in Höhe des nachgewiesenen krankheitsbedingten Bedarfs an Arznei-/Heilmitteln zu gewähren. Zu der Frage, ob der Bedarf unabweisbar ist, genügt in der Regel ein Nachweis durch den behandelnden Arzt. In Zweifelsfällen ist der Ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit oder das Gesundheitsamt einzuschalten. - Putz-/Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer
Rollstuhlfahrer können aufgrund der eingeschränkten Bewegungsfreiheit gewisse Tätigkeiten im Haushalt nicht ohne fremde Hilfe erledigen. Soweit ihnen keine anderweitige Unterstützung, z. B. durch Angehörige, zur Verfügung steht, besteht zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins ein laufender Bedarf an einer Haushalts- bzw. Putzhilfe, der als Sonderbedarf in erforderlichem Umfang zu übernehmen ist. - Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts
Entstehen einem geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteil regelmäßig Fahrt und/oder Übernachtungskosten aufgrund der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen Kindern und können diese nicht aus evtl. vorhandenem Einkommen, der Regelleistung oder Leistungen Dritter bestritten werden, können diese in angemessenem Umfang übernommen werden. Dies gilt für die Kinder entsprechend, soweit den Kindern an Stelle ihrer Eltern Kosten entstehen. - Nachhilfeunterricht
Kosten für Nachhilfeunterricht können in der Regel nicht übernommen werden. Vorrangig sind schulische Angebote wie Förderkurse zu nutzen. Sie können nur im besonderen Einzelfall gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es einen besonderen Anlass gibt, z.B. langfristige Erkrankung, Todesfall in der Familie. Zudem muss die Aussicht auf Überwindung des Nachhilfebedarfes innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, längstens bis zum Schuljahresende bestehen. - Sonstige Fälle
Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend. In Umfang und Ausmaß vergleichbare Fälle können ebenfalls unter die Härteklausel fallen.
Im Sinne des Urteils besteht in folgenden Fällen kein Anspruch auf einen Sonderbedarf:
- Die Praxisgebühr
- Schulmaterialien und Schulverpflegung
- Bekleidung/Schuhe in Übergrößen
- Krankheitsbedingter Ernährungsaufwand.
Sofern Sie einen oben genannten Bedarf konkret für sich geltend machen möchten, reichen Sie bitte eine ausführliche schriftliche Begründung ein.
Die Sonderbedarfe werden jeweils längstens für die Dauer eines Bewilligungszeitraumes gewährt und müssen von Ihnen auch zweckentsprechend verwendet werden. Insofern bewahren Sie bitte die entsprechenden Nachweise (z.B. Quittungen etc.) über die zweckentsprechende Verwendung der Leistungen auf, damit Sie diese – wenn Sie dazu aufgefordert werden – einreichen können.
