Arbeitsgelegenheiten
Arbeitsgelegenheiten stehen Ihnen als erwerbsfähiger Leistungsempfänger SBG II zur Verfügung, wenn eine Integration in den 1. Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist. Durch die Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit sollen Integrationsfortschritte erreicht werden, die den Teilnehmer näher an den Arbeitsmarkt heranführen. Zudem haben alle AGH eine sozialintegrative Komponente.
Die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ist dabei immer vorrangig. Deshalb können Sie die Teilnahme an einer AGH unverzüglich aufgeben, wenn Sie eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen.
