Einkommen

Die individuelle Höhe Ihres Arbeitslosengeldes II hängt davon ab, ob Sie hilfebedürftig sind und somit Ihren Lebensunterhalt und den der Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft nicht aus eigener Kraft und eigenen Mitteln decken können. Um dies festzustellen, werden nicht nur Ihre Einkommensverhältnisse berücksichtigt, sondern auch die aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft.

Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder in Geld messbaren Werten, die Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft während des Bewilligungszeitraums erzielen.

Sie sind verpflichtet, jegliches Einkommen im Antrag beziehungsweise im Zusatzblatt zur Feststellung des zu berücksichtigenden Einkommens anzugeben. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe das Einkommen zu berücksichtigen ist, trifft das IAG auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.

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