Pfändungsschutzkonto
Wichtige Änderungen beim Pfändungsschutzgesetz
Zum 1. Januar 2012 fällt der bisherige 14tägige gesetzliche Pfändungsschutz von Sozialleistungen weg.
Das Integrationscenter für Arbeit Gelsenkirchen (IAG) empfiehlt deshalb dringend allen Kunden, die von Kontenpfändung betroffen sind, bestehende Konten schnellstmöglich in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto umzuwandeln.
Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto erfolgt auf Antrag durch die kontoführende Bank. Geht der Pfändungsschutz über den persönlichen Freibetrag hinaus, ist ein Nachweis erforderlich. Als Nachweis reicht der Bewilligungsbescheid. Verlangt Ihre Bank eine gesonderte Bescheinigung, stellen wir diese gerne für Sie aus.
| Wichtig: Wird das Konto nicht rechtzeitig in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt, besteht für betroffene Leistungsbezieher die Gefahr, dass zum Jahresanfang nicht über das Arbeitslosengeld II, verfügt werden kann. |
Haben Sie Fragen zum Pfändungsschutzkonto?
Bitte wenden Sie sich persönlich an eine der Eingangszonen des IAG oder
rufen Sie uns an unter 0209 164-800.
